Wer sich als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung nach einem langen Arbeitsleben und vielen Beitragsjahren auf seine Altersrente freut, sollte schon vor Rentenantragstellung daran denken, dass der Rentenbezug zu höheren Beiträgen an die Kranken- und Pflegeversicherung führen kann.
Die Krankenkassen müssen aus Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit), das neben einer Rente bzw. einem Versorgungsbezug erzielt wird, Beiträge erheben. Die Beitragshöhe richtet sich dabei nach dem individuellen Beitragssatz der Krankenkasse. Im Durchschnitt liegt dieser bei 15,5 Prozent. Je nach Einkommenshöhe ist man hier schnell bei mehreren Hundert Euro monatlich. Diese Regelung im Beitragsrecht ist nicht neu. Sie gilt für alle Krankenkassen und für alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Auch Landwirte betroffen
Bei den pflichtversicherten landwirtschaftlichen Unternehmern der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) stößt diese Regelung gelegentlich auf Unverständnis, wenn die Rente der Alterskasse (LAK) bewilligt wird. Es sind dann Beiträge als Unternehmer und zusätzlich Beiträge aus Renten bzw. Versorgungsbezügen und dem eventuellen Arbeitseinkommen, zum Beispiel aus einer Photovoltaikanlage, zu zahlen. Seit dem Wegfall der Hofabgabeverpflichtung treten solche Fälle häufiger auf. 2
Von LKK beraten lassen
Die LKK weist darauf hin, dass diese Beitragsregelungen unabhängig von der Rentenhöhe greifen. Besonders Versicherte, die nur wenige Beiträge an die LAK gezahlt haben und deren Rente deshalb gering ist, sollten sich vorab über die beitragsrechtlichen Auswirkungen informieren. Denn die zusätzlichen Beiträge aus dem Arbeitseinkommen können deutlich höher ausfallen als die eigentliche Rente. Betroffene sollten sich bereits vor der Rentenantragstellung beraten lassen. Die Kontaktdaten der SVLFG sind im Internet zu finden unter www.svlfg.de > Kontakt.
SVLFG