Eine unpünktliche Beitragszahlung ist teuer und unnötig. Häufig wird der Zahltag einfach nur vergessen. Doch geht der Beitrag auch nur einen Tag zu spät ein, müssen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden. Dazu sind
alle Sozialversicherungen – auch die SVLFG – gesetzlich verpflichtet.
Leider passiert dies immer noch sehr häufig und sorgt für Verärgerung bei den Beitragszahlern. Doch das Risiko der „Banklaufzeiten“ tragen sie. Daher ist es wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass der Beitrag spätestens am Tag der Fälligkeit auf dem Konto der SVLFG gutgeschrieben ist.
Kein Ermessenspielraum für SVLFG Ist der Beitrag bis zu diesem Tag nicht bei der SVLFG eingegangen, ist pro angefangenem Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 Prozent des auf volle 50 Euro abgerundeten Beitrages zu zahlen. Bei einem Beitrag von beispielsweise 2.500 Euro sind dies 25 Euro. Auf die Gründe der Verspätung kommt es nicht an. Der Gesetzgeber hat den Sozialversicherungen diesbezüglich keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt.
Vorteile des SEPA-Lastschriftmandats
• Die SVLFG bucht nur die fälligen Beiträge ab
• Das Lastschriftmandat kann jederzeit widerrufen werden 2
• Die SVLFG berücksichtigt schnellstmöglich jeden Änderungswunsch
Jeder, der das sogenannte SEPA-Lastschriftmandat erteilt, profitiert auch unmittelbar, denn er muss seine Zahlungstermine nicht mehr überwachen und kostenpflichtige Zahlungsaufforderungen sind für ihn kein Thema mehr. Das Lastschriftverfahren ist risikolos und kostengünstig. Der Gang zur Bank oder die Überweisung am Computer entfallen und der Beitrag ist in jedem Fall rechtzeitig und vollständig gezahlt. Bankgebühren bleiben dauerhaft erspart.
Schreiben an Beitragszahler
Die SVLFG wird im April alle Mitglieder, die ihre Beiträge noch überweisen, anschreiben und für die Teilnahme am Lastschriftverfahren werben. Dem Schreiben liegt ein Formular für eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) bei. Dieses ist ebenfalls im Internet unter www.svlfg.de > Service > Formulare > Versicherung > Beitrag > Allgemein abrufbar.
SVLFG