LKK: Neuer Beitragsmaßstab gilt ab 2025

Ab 1. Januar 2025 löst das Standardeinkommen den korrigierten Flächenwert als Berech­nungsgrundlage für den Beitrag der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) ab.

Für die Beitragsbemessung der in der LKK versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer ist das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft maß­gebend. Nach dem Willen des Gesetz­gebers ist dabei allerdings nicht auf den Einkommensteuerbescheid ab­zustellen, sondern auf das Einkom­menspotenzial des Betriebes – bisher ermittelt nach dem „korrigierten Flä­chenwert“. Weil nach der Grundsteu­erreform ab 1. Januar die dafür not­wendigen Berechnungsfaktoren nicht mehr zur Verfügung stehen, musste ein neuer Beitragsmaßstab gefunden werden. Die Vertreterversammlung sprach sich für das „Standard­einkommen“ als neuen Maßstab aus. Dieses basiert auf betriebswirtschaftlichen Daten.

Das maßgebliche Einkommen ergibt sich aus der Summe der nach Flä­chengröße und dem Durchschnitts­bestand der Tiere berechneten Stan­dardeinkommenswerte des jeweiligen Unternehmens. Hiernach erfolgt die Zuordnung zur Beitragsklasse. Die Standardeinkommenswerte werden dabei unter anderem auf Basis von Produktionsmengen und Preisen vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft sowie vom Thünen-Institut jährlich neu ermittelt. Daten des Testbetriebsnetzes sowie des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau werden berücksichtigt. Es wird nach verschiedenen Flächennutzungen, nach mehreren Tierarten sowie grundsätzlich nach Landkreisen differenziert.

Der neue Beitragsmaßstab wird für viele Unternehmerinnen und Unter­nehmer Veränderungen in der Bei­tragsklassenzuordnung mit sich bringen. Insbesondere Betriebe mit Tierhaltungen müssen sich auf geän­derte Beiträge einstellen, da die Tiere bei der Ermittlung des Einkommens­potenzials bisher kaum berücksichtigt wurden. Beitragssprünge lassen sich nicht vermeiden, werden aber durch größere Spannen zwischen den Bei­tragsklassen sowie durch eine drei­jährige Übergangszeit bei einem Bei­tragsklassenwechsel abgefedert. 42 Prozent der Unternehmer werden niedriger eingestuft, 15 Prozent bleiben in ihrer Beitragsklasse und 43 Prozent werden höher eingestuft. Die Beitragsklassenzuordnung macht auch das unterschiedliche Einkommensge­füge in der deutschen Agrarlandschaft deutlich.

Neben dem neuen Beitragsmaßstab sind auch die Gesetzes- und Haushaltsvorgaben zu beachten. So zwingen allein die steigenden Leistungsausgaben in 2025 und abgeschmolzene Betriebsmittel dazu, das Beitragsvolumen und da­mit die Beiträge anzuheben. Auch die gestiegenen Zusatzbeitragssätze in der allgemeinen Krankenversicherung und die Erhöhung der Beitragsbemes­sungsgrenze wirken direkt auf die Bei­träge der LKK. Denn der Beitrag der höchsten Beitragsklasse 20 muss am Höchst­beitrag der allgemeinen Krankenver­sicherung ausgerichtet sein und darf diesen nur geringfügig unterschreiten. Alles in allem ist die Beitragsgestal­tung der LKK im Vergleich zu den Bei­trägen der allgemeinen Krankenversi­cherung aber weiterhin günstig. Nach Überzeugung der SVLFG-Selbstverwal­tung führt der neue Beitragsmaßstab – trotz der teilweise erheblichen Ver­änderungen in der Beitragsklassenzu­ordnung – zu einer insgesamt größe­ren Beitragsgerechtigkeit.

Einen ausführlichen Artikel hierzu hat die SVLFG im Internet bereit gestellt unter www.svlfg.de/alles-svlfg-4-2024. Weitere Informationen sowie die Satzung der SVLFG sind zu finden unter www.svlfg.de/beitraege-lkk und www.svlfg.de/satzung.

Text: SVLFG

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